11/06/2023
Gericht stärkt Passagierrechte bei „zusammengewürfelten“ Flügen.
Worum geht es? Anbieter wie Kiwi bieten teilweise sehr günstige Flugreise an, indem sie verschiedene Einzelflüge kombinieren. Häufig zeichnen sich diese Flüge durch mehrere Zwischenlandungen an teilweise eher exotischen Flugplätzen aus. Der Trick: die Anbieter kombinieren Flüge, die sich sonst nicht so leicht finden lassen und bei denen es sich häufig um Billigflugverbindungen handelt, die eigentlich keine Umsteigemöglichkeit bieten. Der Fluggast kauft allerdings bei Kiwi ein einheitliches Ticket für die gesamte Strecke.
Wenn es auf solchen „zusammengewürfelten“ Flügen zu Problemen kommt, z.B. einem Flugausfall auf einem Teilstück, wodurch die weiteren Flüge verpasst werden, haben die Passiere meist das Nachsehen. Die Airlines wollen dann nur für das „eigene“ Ticket einstehen. Typischerweise haben sie auch gar keine Kenntnis von der Gesamtstrecke.
Dies ist angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die auf ein hohes Schutzniveau für Fluggäste abzielt, problematisch.
Das Landgericht Düsseldorf teilt offensichtlich diese Einschätzung und hat in einem aktuellen Hinweisbeschluss (01.06.2023, 22 S 105/23) auf die Klage eines Fluggastes (Berufung), der von Düsseldorf über Prag, Kuwait und Kathmandu nach Bangkok fliegen wollte, festgestellt:
„Da die Flüge von Düsseldorf nach Bangkok über Prag, Kuwait-Stadt und Kathmandu im Rahmen eines einheitlichen Buchungsvorgangs im Internet (durch einen Mausklick) bei ein und demselben Vermittler gebucht wurden und der Kläger ein Dokument erhalten aus, aus welchem sich sämtliche Flüge mit Flugnummern, Flugzeiten und Fluggesellschaften ergeben, ist nach dem Grundsatz der weiten Auslegung das Vorliegen einer einheitlichen Buchung und damit eines Fluges mit direkten Anschlussflügen i.S.v. Art. 2 lit. h) Fluggastrechte-VO zu bejahen.“
Daraus folgt, dass Airlines die Kosten für die gesamte Flugbuchung erstatten müssen. Daneben sind auch die Entschädigungszahlungen auf die gesamte Flugstrecke zu erstatten, d.h. bei Langstreckenflügen in der Regel 600,00 € und nicht lediglich 250,00 € für eine einzelne Kurzstrecke.
Der VerbraucherF*x begrüßt die Entscheidung des LG Düsseldorf, denn stärkt sie Verbraucherrechte und beseitigt Unklarheiten.
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