10/04/2026
Aus der Praxis: Heute fand ein Verhandlungstermin vor dem OLG Celle statt (2 U 64/25). Berufungsverfahren. Befangen waren Fragen der Tierhalter und Tierhüterhaftung in besonderer Konstellation. Die Klägerin hatte von der Beklagten (unserer Mandantin) einen Hund übernommen. Hierbei stand im Streit, ob "zur Probe" oder endgültig. Im Haushalt der Klägerin kam es sdann nach etwa 10 Tagen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem neu übernommen Tier und dem dort bereits befindlichen Hund. Die Klägerin griff in diese Auseiandersetzung ein und wurde, erneut unter vielen streitigen Details, von dem neu übernommen Hund erheblich verletzt. Sie verlor in Folge eine Fingerkuppe und trug auch phsychische Schäden vor. Die Klägerin begehrte bereits in erster Instanz nicht unerheblichen Schadensersatz und Schmerzensgeld von unserer Mandatin. Die erste Instanz folgte - verkürzt - unserem Vortrag, dass die Beklagte nicht mehr Halterin sei und daher nicht in Anspruch zu nehmen. Dagegen richtete sich die Berufung. Das OLG hielt - zum Vorteil unserer Mandantin - das erstinstanzliche Urteil. Es wies in der Begründung darauf hin, dass hier, da ein endgültiger Eigentumsübergang nicht beweisen sei und Bestimmungsrechte bei der Beklagten verblieben wären, sowohl Klägerin und Beklagte als Tierhalter zu qualifizieren seien. Dies führt nach den Ausführungen des Senats dazu, dass Ansprüche untereinander ausgeschlossen sein, denn der Tierhalter unterfalle nunmal nicht dem Schutzbereich des § 833 I BGB. Gut nachzuvollziehen und sehr spannend. Insbesondere für CO-Owner Verhältnisse. Zudem wies das OLG hilfsweise darauf hin und schloss sich auch insoweit unseren Ausführungen an, dass für den Fall, dass die Klägerin noch nicht Halterin des Hundes sei, sie aber Tierhüterin nach § 834 BGB wäre und das das menschliche Trennen von kämpfenden Hunden der Sorgfalt eines vernünftigen Menschen nicht entspräche. Die Berufung musste zurück genommen werden. Für unsere Mandantin sind wir zufrieden (ohne das Schicksal der Klägerin damit gutzuheissen) und werden die Gedanken der gemeinsamen Tierhalterschaft mit in unsere Vertragsgestaltung nehmen.