22/09/2026
„Ich soll meine Kinder enterben?“
Diese Frage höre ich in meinem Notariat regelmäßig.
Kurze Antwort: JA
So lange sie minderjährig sind, ist die Enterbung meistens anzuraten. Bedacht werden können sie natürlich trotzdem, z.B. durch Vermächtnisse.
Denn gerade die gesetzliche Erbfolge (oder die Erbenstellung auf Grund von letztwilliger Verfügung) führt häufig zu einer Situation, die Eltern eigentlich vermeiden möchten.
Ein Beispiel:
Verstirbt ein Elternteil und hinterlässt den Ehepartner sowie minderjährige Kinder, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft.
Das bedeutet:
Wichtige Entscheidungen über den Nachlass müssen gemeinsam getroffen werden.
Sind minderjährige Kinder beteiligt, wird es schnell kompliziert.
Für zahlreiche Rechtsgeschäfte genügt die Unterschrift des überlebenden Elternteils nicht, denn durch die Erbengemeinschaft entsteht bei dem überlebenden Elternteil ein Interessenkonflikt und er ist von der Vertretung ausgeschlossen.
Je nach Fall sind familiengerichtliche Genehmigungen erforderlich oder es muss sogar ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Das kann zu erheblichem Zeitaufwand führen – genau in einer Situation, in der die Familie ohnehin belastet ist.
Besonders problematisch wird dies, wenn zum Nachlass Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen gehören und kurzfristige Entscheidungen erforderlich sind.
Dabei lässt sich dieses Risiko häufig vermeiden.
Ein individuell gestaltetes Testament kann dafür sorgen, dass der überlebende Ehepartner handlungsfähig bleibt und die Familie vor unnötigen rechtlichen Hürden geschützt wird.
Die gesetzliche Erbfolge ist eine Auffanglösung – sie ist nicht automatisch die beste Lösung für Ihre Familie.
Haben Sie minderjährige Kinder und noch kein Testament? Dann lohnt es sich, die Auswirkungen der gesetzlichen Erbfolge frühzeitig zu prüfen.
- Euer Backmeister-Team